Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
§ 4 JAG – Prüferinnen und Prüfer in der ersten Prüfung
Zu Prüferinnen und Prüfern in der ersten Prüfung können berufen werden
- 1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie andere Professorinnen und andere Professoren des Rechtes an einer Universität,
- 2.
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
- 3.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- 4.
Juristinnen und Juristen, die im Landesdienst, in einer schleswig-holsteinischen Kommunalverwaltung oder bei den kommunalen Spitzenverbänden beschäftigt sind,
- 5.
sonstige Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.
Nach Satz 1 Nr. 4 und 5 darf nur berufen werden, wer durch eine Prüfung vor einem Justizprüfungsamt oder einem Prüfungsamt für den höheren Verwaltungsdienst die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat.