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§ 4 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 4 JAG – Prüferinnen und Prüfer in der ersten Prüfung

Zu Prüferinnen und Prüfern in der ersten Prüfung können berufen werden

  1. 1.

    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie andere Professorinnen und andere Professoren des Rechtes an einer Universität,

  2. 2.

    Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

  3. 3.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

  4. 4.

    Juristinnen und Juristen, die im Landesdienst, in einer schleswig-holsteinischen Kommunalverwaltung oder bei den kommunalen Spitzenverbänden beschäftigt sind,

  5. 5.

    sonstige Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.

Nach Satz 1 Nr. 4 und 5 darf nur berufen werden, wer durch eine Prüfung vor einem Justizprüfungsamt oder einem Prüfungsamt für den höheren Verwaltungsdienst die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat.