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§ 13 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 13 JAG – Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst

(1) Auf den Vorbereitungsdienst darf nur eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit nicht mehr als sechs Monaten angerechnet werden. Eine Anrechnung soll nur erfolgen, soweit das Ziel der hierdurch wegfallenden oder zu kürzenden Station durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann. Anrechnungszeiten nach Satz 1 und § 12 dürfen insgesamt achtzehn Monate nicht überschreiten. Führt die Anrechnung nicht zum Wegfall, sondern nur zur Kürzung einer Station, so muss die verbleibende Ausbildungszeit mindestens drei Monate betragen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes entscheidet über eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst und bestimmt gleichzeitig, welche Station oder Stationen dadurch gekürzt werden oder wegfallen. Soll die Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde oder die Wahlstation im Schwerpunktbereich des Vorbereitungsdienstes "Staat und Verwaltung" gekürzt werden oder wegfallen, so bedarf es hierfür der Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.