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§ 12 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 12 JAG – Anrechnung auf das Universitätsstudium

(1) Studienleistungen aus anderen Studiengängen, die gleichwertig zu solchen Leistungen sind, die als Voraussetzungen für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung herangezogen werden, können auf Antrag angerechnet werden. Das gilt insbesondere für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst, für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder Studienleistungen im Rahmen von Auslandsstudien. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die durch die Zulassungsvoraussetzungen verfolgten Ziele bereits durch die bisherigen Studien der Antragstellerin oder des Antragstellers erreicht sind. Eine Anrechnung von Studienzeiten im Umfang von mehr als achtzehn Monaten ist ausgeschlossen.

(2) Über die Anrechnung entscheidet das Dekanat des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität mit Wirkung für die Zulassung zu beiden Teilprüfungen der ersten Prüfung. Sollen im Rahmen einer Anrechnung auch Zulassungsvoraussetzungen der staatlichen Pflichtfachprüfung erlassen werden oder Vorleistungen als gleichwertig mit Leistungsnachweisen, die Zulassungsvoraussetzung dieser Prüfung sind, anerkannt werden, so ist hierüber vor einer abschließenden Entscheidung das Einvernehmen mit dem für die staatliche Pflichtfachprüfung zuständigen Prüfungsamt herzustellen.