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§ 4 IZG-SH
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: IZG-SH
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 IZG-SH – Antragsstellung

(1) Informationen werden von der informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang begehrt wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist die antragstellende Person so bald wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats aufzufordern, den Antrag zu präzisieren. Nach Eingang des präzisierten Antrags bei der informationspflichtigen Stelle beginnt die Frist zur Beantwortung des Antrags erneut. Die informationspflichtigen Stellen haben die antragstellende Person bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die begehrten Informationen verfügt, leitet sie den Antrag so bald wie möglich an die über die Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.