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§ 2 IZG-SH
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: IZG-SH
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 IZG-SH – Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte;

  2. 2.

    Informationsträger alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.

(2) Umweltinformationen sind alle Daten über

  1. 1.

    den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

  2. 2.

    Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahr scheinlich auswirken; hierzu gehören insbesondere Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt,

  3. 3.

    Maßnahmen oder Tätigkeiten, die

    1. a)

      sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder

    2. b)

      den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken;

    dazu gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Vereinbarungen, Pläne und Programme,

  4. 4.

    Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,

  5. 5.

    Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und

  6. 6.

    den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1, von Faktoren im Sinne der Nummer 2 oder Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(3) Informationspflichtige Stellen sind

  1. 1.

    Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der sie beratenden satzungsmäßigen Gremien,

  2. 2.

    natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts, insbesondere Aufgaben in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung, öffentlicher Nahverkehr, Energieerzeugung und -versorgung oder Krankenhauswesen, übertragen wurden,

  3. 3.

    bei Umweltinformationen darüber hinaus natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(4) Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht:

  1. 1.

    Der Landtag, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt; zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung zählt auch die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen,

  2. 2.

    die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden und es sich nicht um Umweltinformationen handelt,

  3. 2a.

    die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren tätig werden und es sich dabei um Umweltinformationen handelt,

  4. 3.

    die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig sind oder waren,

  5. 4.

    der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird und es sich nicht um Umweltinformationen handelt,

  6. 5.

    die Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind.

(5) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Informationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder an anderer Stelle für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Informationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(6) Kontrolle im Sinne des Absatzes 3 Nr. 3 liegt vor, wenn

  1. 1.

    die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder

  2. 2.

    ein oder mehrere Träger der öffentlichen Verwaltung alleine oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

    1. a)

      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

    2. b)

      über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

    3. c)

      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder

  3. 3.

    mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 3 Nummer 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.