§ 96 IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Zehnter Teil – Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union → Abschnitt 3 – Besondere Formen der Rechtshilfe
Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz
§ 96 IRG – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.