Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Zehnter Teil – Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union → Abschnitt 3 – Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 92c IRG – Datenübermittlung ohne Ersuchen
(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht oder nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermitteln, soweit
- 1.
eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und
- 2.
die Übermittlung geeignet ist,
- a)
ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder
- b)
ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und
- 3.
die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.
(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.