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§ 90x IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Neunter Teil – Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union → Abschnitt 5 – Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 90x IRG – Erneuerte und geänderte Maßnahmen

Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet. Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.