§ 87o IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Geldsanktionen → Unterabschnitt 2 – Eingehende Ersuchen
§ 87o IRG – Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
§ 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020 beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung.