§ 87e IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Geldsanktionen → Unterabschnitt 2 – Eingehende Ersuchen
§ 87e IRG – Rechtsbeistand
Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.