Gesetze

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§ 87e IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Geldsanktionen → Unterabschnitt 2 – Eingehende Ersuchen

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 87e IRG – Rechtsbeistand

Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.