§ 84m IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Freiheitsentziehende Sanktionen → Unterabschnitt 1 – Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84m IRG – Durchbeförderungsverfahren
(1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.
(2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens entschieden werden.