Gesetze

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§ 83k IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Achter Teil – Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union → Abschnitt 5 – (weggefallen)

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 83k IRG

(weggefallen)