Gesetze

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§ 82 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Achter Teil – Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union → Abschnitt 2 – Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 82 IRG – Nichtanwendung von Vorschriften

Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.