§ 75 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Gemeinsame Vorschriften → Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
§ 75 IRG – Kosten
Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.