§ 23 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Auslieferung an das Ausland
§ 23 IRG – Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.