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§ 17 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Bundesrecht

Zweiter Teil – Auslieferung an das Ausland

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 17 IRG – Auslieferungshaftbefehl

(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.

(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen

  1. 1.
    der Verfolgte,
  2. 2.
    der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
  3. 3.
    die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
  4. 4.
    das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlass geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
  5. 5.
    der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.