§ 17 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Auslieferung an das Ausland
§ 17 IRG – Auslieferungshaftbefehl
(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
- 1.der Verfolgte,
- 2.der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
- 3.die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
- 4.das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlass geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
- 5.der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.