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§ 1 InvZulG 2010
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Bundesrecht
Titel: Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvZulG 2010
Gliederungs-Nr.: 707-6-1-9
Normtyp: Gesetz

§ 1 InvZulG 2010 – Anspruchsberechtigter, Fördergebiet

(1) 1Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. 2Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. 3Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.

(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.