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§ 9 InvZulG 2007
Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
Bundesrecht
Titel: Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvZulG 2007
Gliederungs-Nr.: 707-6-1-8
Normtyp: Gesetz

§ 9 InvZulG 2007 – Festsetzung und Auszahlung

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.