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§ 24 InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-15
Normtyp: Gesetz

§ 24 InvStG – Bußgeldvorschriften (1)  *

* Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730).

(1) Red. Anm.:

§ 24 InvStG angefügt durch Artikel 2 des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), anzuwenden ab dem 27. Juli 2016 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 11 Absatz 1 des Investmentsteuerreformgesetzes

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 Absatz 1a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Besteuerungsgrundlagen von inländischen Investmentgesellschaften das für die Besteuerung der Investmentgesellschaft nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt und

  2. 2.

    bei Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Investmentgesellschaften das Bundeszentralamt für Steuern.

(4) Die §§ 370 und 378 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

Zu § 24: Angefügt durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1730).