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§ 17a InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Regelungen nur für ausländische Investmentfonds

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-15
Normtyp: Gesetz

§ 17a InvStG – Auswirkungen der Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds und Teilen eines solchen Investmentfonds auf einen anderen ausländischen Investmentfonds oder Teile eines solchen Investmentfonds *

* Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730).

1Für den Anleger eines Investmentanteils an einem Investmentfonds vermögen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union untersteht, ist für Verschmelzungen von Investmentfonds, die demselben Aufsichtsrecht unterliegen, § 14 Abs. 4 bis 6 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn

  1. 1.
    die dem § 189 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung der für die Investmentaufsicht zuständigen Stelle nachgewiesen wird und
  2. 2.
    das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle vorlegt. (1)

2Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. (2)3Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen. 4§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn alle Vermögensgegenstände eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentfonds übertragen werden oder ein solcher Teil eines Investmentfonds alle Vermögensgegenstände eines anderen Investmentfonds oder eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentfonds übernimmt. (3)6§ 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen.

(1) Red. Anm.:

§ 17a Satz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG.

§ 17a Satz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ist erstmals anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen (siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 20 Satz 1 InvStG) und in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG.

(2) Red. Anm.:

§ 17a Satz 2 InvStG in der Fassung des Artikels 4 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 23 InvStG

(3) Red. Anm.:

§ 17a Satz 5 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG

Zu § 17a: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310), geändert durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809), 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794), 16. 7. 2009 (BGBl I S. 1959), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1126), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809) und 18. 12. 2013 (BGBl. I S. 4318).