Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15a InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Regelungen nur für inländische Investmentfonds

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-15
Normtyp: Gesetz

§ 15a InvStG – Offene Investmentkommanditgesellschaft (1)  *

* Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730).

(1) Red. Anm.:

§ 15a InvStG eingefügt durch Artikel 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG

(1) 1§ 15 gilt für offene Investmentkommanditgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1f Nummer 3 entsprechend. 2§ 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1f Nummer 3 nicht mehr erfüllt sind.

(2) 1Die für die Ermittlung von Einkünften eines Anlegers eines Spezial-Investmentfonds geltenden Regelungen sind für die Anleger von offenen Investmentkommanditgesellschaften entsprechend anzuwenden. 2Für die Bewertung eines Anteils an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(3) 1Die Beteiligung an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. 2Die Einkünfte der offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 gelten als nicht gewerblich. 3§ 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergesetzes ist auf Anteile am Gewinn an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden.

(4) Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen des Anlegers in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Investmentkommanditgesellschaft übertragen, ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen.

Zu § 15a: Eingefügt durch G vom 18. 12. 2013 (BGBl. I S. 4318).