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§ 5 InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-18
Normtyp: Gesetz

§ 5 InvStG – Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

  1. 1.

    der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

  2. 2.

    der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

  3. 3.

    der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.