§ 5 InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
§ 5 InvStG – Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
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der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
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der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
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der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.