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§ 46 InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht

Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds → Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-18
Normtyp: Gesetz

§ 46 InvStG – Zinsschranke

(1) 1Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.

(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:

  1. 1.

    Direktkosten,

  2. 2.

    die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,

  3. 3.

    Zinsaufwendungen und

  4. 4.

(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.