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Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht
Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-18
Normtyp: Gesetz

Investmentsteuergesetz (InvStG) (1)

Vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730, 3000, 2017 S. 1682) *

Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)

Inhaltsübersicht§§
  
Kapitel 1 
Allgemeine Regelungen 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gesetzlicher Vertreter3
Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung4
Prüfung der steuerlichen Verhältnisse5
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds5a
  
Kapitel 2 
Investmentfonds 
  
Abschnitt 1 
Besteuerung des Investmentfonds 
  
Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds6
Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds7
Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger8
Nachweis der Steuerbefreiung9
Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung10
Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden11
Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern12
Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers13
Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung14
Gewerbesteuer15
  
Abschnitt 2 
Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds 
  
Investmenterträge16
Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds17
Vorabpauschale18
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen19
Teilfreistellung20
Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung21
Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes22
  
Abschnitt 3 
Verschmelzung von Investmentfonds 
  
Verschmelzung von Investmentfonds23
  
Abschnitt 4 
Verhältnis zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds 
  
Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds24
  
Kapitel 3 
Spezial-Investmentfonds 
  
Abschnitt 1 
Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds 
  
Getrennte Besteuerungsregelungen25
Anlagebestimmungen26
Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds27
Beteiligung von Personengesellschaften28
Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds29
Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug30
Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption31
Haftung bei ausgeübter Transparenzoption32
Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug33
  
Abschnitt 2 
Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds 
  
Spezial-Investmenterträge34
Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge35
Ausschüttungsgleiche Erträge36
Ermittlung der Einkünfte37
Vereinnahmung und Verausgabung38
Werbungskosten, Abzug der Direktkosten39
Abzug der Allgemeinkosten40
Verlustverrechnung41
Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen42
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung43
Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung44
Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen45
Zinsschranke46
Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer47
Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn48
Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz49
Kapitalertragsteuer50
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen51
  
Abschnitt 3 
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds 
  
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds52
  
Kapitel 4 
Altersvorsorgevermögenfonds 
  
Altersvorsorgevermögenfonds53
  
Kapitel 5 
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds 
  
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds54
  
Kapitel 6 
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften 
  
Bußgeldvorschriften55
Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz56
Anwendungsvorschriften57
(1) Red. Anm.:

Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, die für vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahre veröffentlicht werden, ist weiterhin das Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 56 Absatz 1 Satz 1 und 2 InvStG.

* Red. Anm.:

Artikel 1 des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730, 3000, 2017 S. 1682)