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§ 22 IntV
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Übergangsregelung

Titel: Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IntV
Gliederungs-Nr.: 26-12-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 IntV – Übergangsregelungen

(1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.

(2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde.

(3) 1Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. 2Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden.

Zu § 22: Neugefasst durch V vom 12. 1. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 16) (1. 2. 2023).