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§ 13 IntV
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses

Titel: Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IntV
Gliederungs-Nr.: 26-12-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 IntV – Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs

(1) 1Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. 2Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. 3Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,

  1. 1.

    die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),

  2. 2.

    die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs),

  3. 3.

    die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),

  4. 4.

    die nicht oder nicht ausreichend in lateinischer Schrift lesen oder schreiben können (Zweitschriftlernerkurs),

  5. 5.

    die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben.

(2) 1Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 500 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. 2Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. 3Auf den Orientierungskurs entfallen 100 Unterrichtsstunden. 4Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.

(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest.

Zu § 13: Neugefasst durch V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2787), geändert durch V vom 20. 2. 2012 (BGBl I S. 295), 21. 6. 2017 (BGBl I S. 1875) und 12. 1. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 16).