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Art. 2 IntUVfRNOG
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: IntUVfRNOG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 2 IntUVfRNOG – Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

      1. "6a.

        die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);".

    2. b)

      Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

      1. "10.

        die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;".

    3. c)

      In Nummer 16a werden vor dem Strichpunkt am Ende die Wörter "und nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)" eingefügt.

  2. 2.

    § 29 wird wie folgt gefasst:

    "§ 29
    Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr

    Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen:

    1. 1.

      die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge;

    2. 2.

      die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes;

    3. 3.

      die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)."