§ 3 InsOAG
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 3 InsOAG – Förderung der geeigneten Stellen
Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen besonderer Richtlinien des Sozialministeriums den nach § 1 Abs. 2 geeigneten Stellen mit Sitz in Baden-Württemberg Fallpauschalen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit sowie für den Abschluss eines zur Restschuldbefreiung des Schuldners führenden außergerichtlichen Vergleichs.