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§ 3 InsOAG
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: InsOAG,BW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Gesetz

§ 3 InsOAG – Förderung der geeigneten Stellen

Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen besonderer Richtlinien des Sozialministeriums den nach § 1 Abs. 2 geeigneten Stellen mit Sitz in Baden-Württemberg Fallpauschalen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit sowie für den Abschluss eines zur Restschuldbefreiung des Schuldners führenden außergerichtlichen Vergleichs.