§ 338 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 338 InsO – Aufrechnung
Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.
Zu § 338: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).