§ 322 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens → Erster Abschnitt – Nachlassinsolvenzverfahren
§ 322 InsO – Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.