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§ 319 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens → Erster Abschnitt – Nachlassinsolvenzverfahren

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 319 InsO – Antragsfrist

Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.