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§ 281 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Achter Teil – Eigenverwaltung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 281 InsO – Unterrichtung der Gläubiger

(1) 1Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. 2Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

(2) 1Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. 2Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(3) 1Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. 2Für die Schlussrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.