Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 239 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Sechster Teil – Insolvenzplan → Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 239 InsO – Stimmliste

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.

Zu § 239: Geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582).