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§ 210a InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Dritter Abschnitt – Einstellung des Verfahrens

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 210a InsO – Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und

  2. 2.

    an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.

Zu § 210a: Eingefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582); geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).