§ 210a InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Dritter Abschnitt – Einstellung des Verfahrens
§ 210a InsO – Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass
- 1.
an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
- 2.
an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.
Zu § 210a: Eingefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582); geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).