§ 210 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Dritter Abschnitt – Einstellung des Verfahrens
§ 210 InsO – Vollstreckungsverbot
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.