§ 200 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Zweiter Abschnitt – Verteilung
§ 200 InsO – Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) 1Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
Zu § 200: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).