Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 200 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Zweiter Abschnitt – Verteilung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 200 InsO – Aufhebung des Insolvenzverfahrens

(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) 1Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Zu § 200: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).