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§ 11 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 11 InsO – Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens

(1) 1Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. 2Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:

  1. 1.

    über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);

  2. 2.

    nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlass, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.

Zu § 11: Geändert durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878), 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010), 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).