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§ 5 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Berufsbereich

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 IngG M-V – Auswärtige Beratende Ingenieure (1)

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder eine Wortverbindung oder eine ähnliche Berufsbezeichnung nach § 4 Abs. 2 darf bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure auch eine Person führen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hat (auswärtiger Beratender Ingenieur), wenn

  1. 1.
    sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung führen darf oder
  2. 2.
    in dem Land ihres Wohnsitzes ihrer Niederlassung eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und sie die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 - 4 erfüllt.

(2) Ein auswärtiger Beratender Ingenieur hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen unter dieser Berufsbezeichnung in Mecklenburg-Vorpommern vor Beginn seiner Tätigkeit der Ingenieurkammer schriftlich anzuzeigen.

(3) Einem auswärtigen Beratenden Ingenieur, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist, kann die zuständige Behörde die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(4) Die Berufspflichten nach § 7 gelten auch für auswärtige Beratende Ingenieure.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).