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§ 31 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 IngG M-V – Schlussvorschriften  (1)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung* in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften und Anordnungen außer Kraft:

  • - Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur vom 12. April 1962 (GBl. DDR 2 S. 278)
  • - Anordnung über spezielle Anforderungen an die Gewerbetätigkeit von Ingenieurbüros auf dem Gebiet des Vermessungs- und Kartenwesens vom 16. März 1990 (GBl. DDR 1 S. 204)
  • - Anordnung vom 5. Februar 1990 über die Zulassung privater Architekten und Ingenieure (GBl. DDR 1 S. 50),
  • - Anordnung vom 25. Juli 1990 über die Zulassung privater Architekten und Ingenieure (GBl. DDR 1 S. 1152).

(3) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erteilten Zulassungen als Beratender Ingenieur oder als Bauvorlageberechtigter Ingenieur sind gültig bis zur Eintragung in die entsprechenden Listen der Ingenieurkammer. Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Eintragung in die entsprechenden Listen nicht innerhalb von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt wird.

(4) Wer vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Zulassung auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens hatte, ohne die Eintragungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz zu erfüllen (§ 11), ist in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure einzutragen, wenn er fünf Jahre Objektplanungsleistungen von Gebäuden nachweist und die Eintragung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt.

* Verkündung erfolgte am 15.11.1993

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).