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§ 28 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 IngG M-V – Auskunft, Veröffentlichung (1)

Über Eintragungen kann Auskunft verlangen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure, in das Gesellschaftsverzeichnis oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist oder sonst ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegt. Die Angaben dürfen veröffentlicht werden, wenn der Eingetragene einer Veröffentlichung nicht vorher schriftlich widersprochen hat. Über das Widerspruchsrecht ist er schriftlich zu belehren."

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).