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§ 26a IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 26a IngG M-V – Verschwiegenheitspflicht  (1)

(1) Die Mitglieder der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Ingenieurkammer und des Versorgungswerkes sowie die Mitarbeiter der Ingenieurkammer und die von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder.

(2) Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Verletzung der Berufspflichten im Sinne des § 7.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Ingenieurkammer oder in dem Versorgungswerk fort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).