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§ 25 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 IngG M-V – Ordnungswidrigkeiten  (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne nach §§ 1 bis 3 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt,

  2. 2.

    ohne nach § 4 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt,

  3. 3.

    entgegen § 11a Abs. 1 oder 3 im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft eine Berufsbezeichnung nach § 4 führt, ohne in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen zu sein,

  4. 4.

    entgegen

    1. a)

      § 5 Abs. 2 als auswärtiger Architekt oder Stadtplaner,

    2. b)

      § 11a Abs. 8 als Gesellschaft, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen ist oder

    3. c)

      § 11b Abs. 2 als ausländische Gesellschaft

    Dienstleistungen erbringt, ohne zuvor die erstmalige Erbringung von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern schriftlich angezeigt und die dort genannten Nachweise vorgelegt zu haben,

  5. 5.

    gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 26a verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern. Die Geldbuße fließt der Kammer zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).