Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer
§ 25 IngG M-V – Ordnungswidrigkeiten (1)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne nach §§ 1 bis 3 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt,
- 2.
ohne nach § 4 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt,
- 3.
entgegen § 11a Abs. 1 oder 3 im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft eine Berufsbezeichnung nach § 4 führt, ohne in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen zu sein,
- 4.
entgegen
- a)
§ 5 Abs. 2 als auswärtiger Architekt oder Stadtplaner,
- b)
§ 11a Abs. 8 als Gesellschaft, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen ist oder
- c)
§ 11b Abs. 2 als ausländische Gesellschaft
Dienstleistungen erbringt, ohne zuvor die erstmalige Erbringung von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern schriftlich angezeigt und die dort genannten Nachweise vorgelegt zu haben,
- 5.
gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 26a verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern. Die Geldbuße fließt der Kammer zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).