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§ 19 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 IngG M-V – Vertreterversammlung  (1)

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Vorschriften der Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Die Anzahl der zu wählenden Vertreter beträgt drei vom Hundert der wahlberechtigten Mitglieder. Die Amtszeit der Mitgliedervertreter beträgt regelmäßig fünf Jahre.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung. In der Wahlordnung kann bestimmt werden, dass die Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.

(3) Die Vertreterversammlung beschließt über:

  1. 1.
    Die Hauptsatzung, die übrigen Satzungen und ihre Änderungen,
  2. 2.
    die in diesem Gesetz vorgesehenen Ordnungen,
  3. 3.
    den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,
  4. 4.
    die Wahl der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer,
  5. 5.
    die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  6. 6.
    die Bildung von Ausschüssen, Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen sowie die Wahl und Abwahl ihrer Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des Eintragungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ehrenausschusses,
  7. 7.
    Entscheidungen nach § 17a Abs. 3,
  8. 8.
    Entschädigungen und Vergütungen nach § 18 Abs. 5,
  9. 9.
    den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
  10. 10.
    die Aufnahme von Darlehn und
  11. 11.
    die Beteiligung an Gesellschaften.

Beschlüsse nach den Nummern 1 und 2 sind in der für Satzungen bestimmten Form auszufertigen und in dem dafür bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen.

(4) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von sechs Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung, die Pflichtmitglieder der Kammer sind, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich dem Vorstand gegenüber beantragt.

(5) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Beschlüsse zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(8) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 und 11 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).