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§ 17a IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 17a IngG M-V – Versorgungswerk  (1)

(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder Lebenspartner und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten. Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dem Versorgungswerk können auf ihren Antrag auch Personen angehören, die von den Voraussetzungen zur Eintragung die nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche berufspraktische Tätigkeit noch nicht erfüllen.

(2) Die Mitglieder der Ingenieurkammer nach § 14 Abs. 1 und 2 sind Pflichtteilnehmer des Versorgungswerkes. Ausgenommen davon sind Kammermitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist; Gleiches gilt für Personen, die sich nicht nach § 6 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Die Satzung kann weitere Ausnahmen von der Pflichtteilnahme zulassen. Mitglieder nach § 14 Abs. 1 und 2, die nicht Pflichtmitglieder sind, können nach Maßgabe der Satzung auf freiwilliger Grundlage am Versorgungswerk teilnehmen.

(3) Die Ingenieurkammer kann die Mitglieder anderer Kammern freier Berufe in ihr Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann einem anderen Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland beitreten oder zusammen mit einem oder mehreren Versorgungswerken ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen.

(4) Das Versorgungswerk erbringt die Versorgung seiner Teilnehmer bei Berufsunfähigkeit und im Alter und gewährt Leistungen an deren Hinterbliebene. Zur Sicherung dieser Versorgung erhebt das Versorgungswerk einkommensabhängige Beiträge. Eine Beitragsbemessungsgrenze wird durch die Satzung festgelegt.

(5) Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen des Versorgungswerkes findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 folgende der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Den Widerspruchsbescheid erlässt der Verwaltungsausschuss.

(6) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Ingenieurkammer sind. Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), sowie die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) gelten entsprechend.

(7) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die versicherungspflichtigen Kammermitglieder,
  2. 2.
    die Höhe und die Art der Versicherungsleistungen,
  3. 3.
    die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  4. 4.
    den Beginn und das Ende des Beitritts,
  5. 5.
    die Befreiung und die Ausnahme vom Beitritt,
  6. 6.
    den freiwilligen Beitritt und
  7. 7.
    die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(8) Die Satzung sowie Entscheidungen nach Absatz 3 bedürfen der Genehmigung der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).