Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 IngG M-V – Aufgaben der Ingenieurkammer  (1)

(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,

  1. 1.
    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern sowie die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,
  2. 2.
    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieure und entsprechende Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung zu fördern sowie Regelungen über die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu treffen,
  3. 3.
    die Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt zu fördern,
  4. 4.
    die Listen der Pflichtmitglieder, freiwilligen Mitglieder, Tragwerksplaner, Brandschutzplaner und der Prüfsachverständigen sowie die in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Verzeichnisse zu führen,
  5. 5.
    Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  6. 6.
    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  7. 7.
    Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben der Ingenieure betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu beraten, insbesondere auch zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen,
  8. 8.
    auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Sachverständige auf dem Gebiet des Ingenieurwesens zu benennen,
  9. 9.
    bei der Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen im Ingenieurwesen mitzuwirken und selber im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie den hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige auf dem Gebiet des Ingenieurwesens auf der Grundlage einer Sachverständigenordnung öffentlich zu bestellen und zu verteidigen.
  10. 9a.
    Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen und Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau auf der Grundlage der §§ 20 bis 25 der Bauprüfverordnung anzuerkennen,
  11. 10.
    die für die Ausübung dieses Berufes nach diesem Gesetz erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen sowie Befähigungsnachweise für Ingenieure nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der Vertragsstaaten des abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszustellen,
  12. 11.
    Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und zur Übereinstimmung mit den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften Stellung zu nehmen,
  13. 12.
    die Zusammenarbeit mit anderen Kammern und Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern und
  14. 13.
    das Wahren und Durchsetzen des Berufsbezeichnungsrechts.

(2) Auf Grund einer Satzung kann die Ingenieurkammer zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 besondere einrichtungen schaffen oder sich an solchen beteiligen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).