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§ 9 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Beratender Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 9 IngG LSA – Bezeichnung "Beratender Ingenieur"

(1) Die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" darf führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure eines Bundeslandes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen oder wer zum Führen dieser Bezeichnung nach § 10 berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" zu führen.

(3) § 2 Abs. 7 gilt entsprechend.