§ 9 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Beratender Ingenieur"
§ 9 IngG LSA – Bezeichnung "Beratender Ingenieur"
(1) Die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" darf führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure eines Bundeslandes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen oder wer zum Führen dieser Bezeichnung nach § 10 berechtigt ist.
(2) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" zu führen.
(3) § 2 Abs. 7 gilt entsprechend.