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§ 58 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 58 IngG LSA – Verfahrenskosten

(1) Der Vorsitzende des Berufsgerichts setzt die Kosten fest und ordnet die Beitreibung der Geldbußen und der Kosten des Gerichts an.

(2) Die Kostenfestsetzung und die Anordnung der Kostenbeitreibung können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde beim Berufsgerichtshof angefochten werden.

(3) Die Einziehung der Verfahrenskosten obliegt der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.