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§ 54 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 54 IngG LSA – Hauptverhandlung

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung. Er lädt die Beteiligten und den Beistand des Beschuldigten sowie die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält. Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens zwei Wochen. Auf das Einhalten der Frist kann der Beschuldigte verzichten.

(2) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.