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§ 52 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 52 IngG LSA – Eröffnung des Verfahrens

(1) Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts. In dem Beschluss ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Berufsvergehen unter Aufführung der begründenden Tatsachen zu bezeichnen.

(2) Vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens hat der Vorsitzende dem Beschuldigten die Anschuldigung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären. In den Fällen des § 51 Abs. 4 gibt er der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt mit der Durchführung von berufsgerichtlichen Ermittlungen beauftragen.

(3) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder elektronisch beim Berufsgericht Beschwerde erheben. Gegen einen eine Beschwerde im Sinne von Satz 3 abweisenden Beschluss des Berufsgerichts können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des die Beschwerde abweisenden Beschlusses beim Berufsgerichtshof Beschwerde erheben.