§ 50 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 50 IngG LSA – Durchführung von Ermittlungen
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die erforderlichen Verwaltungsermittlungen durch. Sie gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Sie informiert den Beschuldigten und die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Ermittlungen über das Ergebnis.